Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen, Angebote
(1) Jedem Vertrag liegen unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind ausgeschlossen. Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend.
(3) Proben und Muster jeder Art und Größe, Abbildungen und Beschreibungen gelten nur annäherungsweise für die Eigenschaften und Farben des von uns gelieferten Materials. Sie bleiben stets unser Eigentum.
(4) Das Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden, dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind dem Lieferanten sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigterweise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden auf Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben. Das gilt insbesondere für statische Berechnungen, die dem Prüfstatiker zugeführt werden sollen. Prüfgebühren jeglicher Art gehen zu Lasten des Abnehmers.
(5) Sind die Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden die Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des Abnehmers erstellt. Aufmasse auf der Baustelle werden vom Lieferanten nicht vorgenommen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart und vergütet wird. Die gesamten Konstruktionsunterlagen und Stücklisten werden dem Abnehmer zur rechtsverbindlichen Prüfung übersandt. Fehler, die bei dieser Prüfung entstehen oder übersehen werden, gehen nicht zu Lasten des Lieferanten.
(6) Bei telefonisch erteilten Aufträgen, gehen Anweisungen und die Folgen von Unklarheiten oder Missverständnissen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Preise
(1) Die Materialpreise gelten ab Werk einschließlich Verladung.
(2) Verpackung, Ladehilfsmittel, Frachtkosten und Entladung werden gesondert berechnet. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert ausgewiesen. Die Rücknahme von Paletten, Verpackungs- und Transportmitteln sowie Kant- u. Stapelhölzern, werden gesondert vereinbart. Erfolgt keine Vereinbarung, dann gelten die Bedingungen aus dem Angebot.
(3) Erfolgt unsere Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Abschluss des Vertrages, sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen, wenn sich unsere Gestehungskosten, insbesondere Energie, Lohn- oder Materialkosten, um insgesamt mindestens 5 von Hundert erhöht haben.
3. Zahlung und Aufrechnung
(1) Unsere Forderungen sind nach Lieferung und Rechnungserhalt sofort fällig.
(2) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Falls schriftlich vereinbart mit 2 % Skonto auf den Warenwert nach 7 Tagen. Bei nachträglichen Sonderanfertigungen und Bestellungen sind Skontoabzüge ausgeschlossen.
(3) Soweit die bestätigte Ware innerhalb von 8 Kalenderwochen nach dem bestätigten Liefertermin nicht abgenommen wurden, sind wir nach Verstreichen dieser Frist berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern und gleichzeitig vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten, es sei denn, die Ware ist bezahlt oder es ist eine angemessene Anzahlung erfolgt.
(4) Die Entgegennahme von Wechseln, zu der wir nicht verpflichtet sind, geschieht erfüllungshalber. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
(5) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir unbeschadet der Geltendmachung weiterer Ansprüche berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins; gegenüber Unternehmen beanspruchen wir Verzugszinsen von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
(6) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nichtfälliger Ansprüche aus sämtlichen Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(7) Die Aufrechnung ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die von uns nicht bestritten oder die rechtskräftig festgestellt sind.
4. Erfüllungsort, Gefahrenübergang und Transportversicherung
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz der Fa. FaBö GmbH. Dieses gilt auch bei frachtfreier Anlieferung durch uns oder einen von uns beauftragten Spediteur. Sofern die Ware von unserem Lieferanten direkt an den Käufer übersandt wird, gilt ebenfalls Erfüllungsort Firmensitz der Fa. Fabö GmbH.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der verkauften Ware geht auf den Käufer über, sobald sie verladen ist (Schickschuld) oder an die zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt ausgehändigt ist (Versandgeschäft), unbeschadet einer etwaigen Übernahme der Frachtkosten durch uns.
(3) Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten eine Transportversicherung zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, sofern unsere Lieferanten nicht ohnehin eine Transportversicherung abgeschlossen haben.
5. Lieferung
(1 ) Erfolgt die Lieferung an einen anderen als den vertraglich vereinbarten Ort, hat der Käufer die dadurch
entstehenden Mehrkosten zu tragen.
(2) Für die Anlieferung an eine Baustelle ist eine Zufahrtsstraße Voraussetzung, die mit einem LKW von 40 t
Gewicht befahren werden kann. Ist eine solche Zufahrtsstraße nicht vorhanden oder nicht befahrbar, hat der
Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Abnehmer zu erfolgen. Wartezeiten können berechnet werden.
(3) Sollte Abladen (gesonderte Vergütung) vereinbart worden sein, so erfolgt das Abladen nur neben dem Fahrzeug. Transporte auf der Baustelle sind ausgeschlossen.
(4) Formziegel und Sonderprodukte (z.B. Fertigteile, objektbezogene Fertigung) müssen in der gesamten Bestellmenge abgenommen und/oder bezahlt werden. Die Herstellungsart der Formziegel und Sonderprodukte wird vom jeweiligen Herstellerwerk festgelegt.
6. Lieferbehinderung und Lieferfrist
(1) Bei Unterbrechungen in der Rohstoff- oder Energieversorgung, bei Fehlbränden, bei Verkehrsstörungen und bei unvorhersehbaren Ausfällen von Produktionsmitteln sowie bei Ereignissen höherer Gewalt, haben wir Anspruch auf angemessene Verlängerung der Lieferfrist.
(2) Liefertermine und Lieferfristen sind immer unverbindliche Zusagen müssen immer auch schriftlich vereinbart werden. Sie gelten nur soweit sie von uns bzw. unserem Vorlieferanten schriftlich bestätigt wurde. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die rechtzeitige Bestellung sowie Klärung aller technischen Einzelheiten sowie Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, und Unterlagen (z.B. statischen Berechnungen) usw. voraus. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferzeiten berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbaren Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten (Hersteller, Spediteure) oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. Für die Folge unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.
7. Abnahme
(1) Bei Kauf auf Abruf ist der Käufer zum rechtzeitigen Abruf der vereinbarten Teilmengen verpflichtet.
(2) Bei Verletzung der Abrufpflicht durch den Käufer oder bei Versandverzögerung auf Wunsch des Käufers sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes berechtigt, vom Käufer die orts- und branchenüblichen Lagerkosten zu verlangen.
(3) Bei unberechtigter Verweigerung der Abnahme trägt der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Bauzeitverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die uns dadurch eventuell entstehenden Produktionsausfälle gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die verkaufte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum, Jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer uns unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Käufer ist berechtigt, Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt er uns hiermit den Vergütungsanspruch gegen seinen Vertragspartner in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im voraus ab.
(3) Eine Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Käufer zu einer neuen Sache erfolgt für uns. Bei Verarbeitung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der fremden Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
(4) Wird Vorbehaltsware, die in unserem Miteigentum steht, weiter veräußert, tritt uns der Käufer hiermit seine Forderung aus der Weiterveräußerung im voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.
(5) Verlieren wir unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung durch den Käufer, tritt uns der Käufer hiermit seine im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erworbenen Forderungen gegen Dritte im voraus in Höhe des Anteils ab, der dem Rechnungswert unserer Vorbehaltsware, bei nur in unserem Miteigentum stehender Vorbehaltsware den Anteilswert am Miteigentum, zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, entspricht.
(6) Soweit uns Forderungen nach den vorstehenden Bedingungen abgetreten sind, nehmen wir die Abtretung hiermit an. Wir sind zur direkten Abrechnung mit den Vertragspartnern bzw. Schuldnern des Käufers berechtigt, wenn der Käufer seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen die für die direkte Abrechnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und seinen Vertragspartnern die Abrechnung anzuzeigen und bei diesen auf eine direkte Abrechnung mit uns hinzuwirken.
9. Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten die Einhaltung der DIN-Normen und der sonstigen einschlägigen Bestimmungen wie von unseren Vorlieferanten angegeben.
(2) Unsere Äußerungen, Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften sowie im Rahmen der Verkaufsgespräche sind unverbindlich, es sei denn, wir haben die Richtigkeit der Angaben schriftlich garantiert.
(3) Eigenschaftsbeschreibungen, insbesondere im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder Prospekt- bzw. Werbeanpreisungen gelten nicht als Garantie, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
(4) Der Kunde hat die gelieferte Ware sofort nach Erhalt zu überprüfen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen, Falschlieferungen sind unverzüglich nach Übernahme der Ware, nicht erkennbare Mängel innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Erkennbarkeit, ordnungsgemäß und schriftlich anzuzeigen. Bei nicht frist- und formgerechter Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen, gilt die Lieferung als genehmigt. Uns ist Gelegenheit zur Feststellung der angezeigten Beanstandungen zu geben, bevor die bemängelte Ware verarbeitet wird. Bereits verarbeitete Ware ist von jeder Gewährleistung ausgeschlossen. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, sind wir unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsrechte zunächst berechtigt, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Zeit stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
(5) Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten. Ausgenommen hiervon sind Lieferungen an Verbraucher. Hier verjähren die Mängelansprüche innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung.
(6) Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft steht dem Käufer bei ordnungsgemäßer Mängelrüge ein Schadenersatzanspruch im Umfang unserer Zusicherung zu. Als zugesichert gelten nur Eigenschaften, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als zugesichert benannt oder nach dem Vertragsinhalt als solche unzweideutig erkennbar sind. Darüber hinaus ist ein Schadenersatzanspruch nur gegeben, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(7) Bei grobkeramischen Erzeugnissen sind Schwankungen in Farbe und Struktur materialspezifisch und stellen daher keinen Mangel der Kaufsache dar. Geringfügige Beschädigungen welche die Verwendungsfähigkeit der Kaufsache nur unwesentlich beeinträchtigen und handelsüblicher Bruch bis 5%, sind nicht reklamationsfähig und müssen vom Käufer einkalkuliert werden.
(8) Herstellungsbedingte Maßabweichungen stellen keinen Fehler oder Beschaffenheitsabweichung dar, wenn sie sich innerhalb der EN Normen bewegen.
(9) Unwesentliche Lieferabweichungen von einem Muster können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.
10. Schadensersatz
(1) Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten und bei Verletzung vertraglicher Hauptpflichten. Soweit unser Kunde kein Kaufmann ist, haften wir auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aller anderen Mitarbeiter. Bei Verletzung vertraglicher Nebenpflichten haften wir nicht, soweit nicht der Kunde aufgrund unseres Verschuldens sein Leben verliert oder einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet.
(2) Beim Fehlen garantierter Eigenschaften haftet der jeweilige Hersteller für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstehen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir nur dann, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Käufer gegen den eintretenden Schaden abzusichern.
(3) Die Haftung gemäß dem vorstehenden Abs. 2 und auch für weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche, soweit nicht Abs. 1 eingreift, ist darüber hinaus beschränkt auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Bei Haftung für Verschulden bei Vertragsverhandlungen gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Weitere, als die in den Bedingungen aufgeführten und im Vertragstext geregelten Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, mit der Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wenn der Käufer aufgrund unseres Verschuldens sein Leben verliert oder einen Körper- oder Gesundheitsschaden erleidet. Die Haftung ist auf jeden Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von maximal € 150.000
11. Gerichtsstand
(1) Bei allen Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz oder für die unsere Lieferung ausführende Zweigniederlassung zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden bzw. durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder der Bedingungen davon unberührt.